
Eine Analyse von Dr. Alexander Brexendorff, MENA Legal

Frankfurt am Main, 1. Juni 2005
Gegenstand dieser Analyse ist neben einer einführenden Darstellung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse im Iran die nähere Untersuchung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen im iranischen Petroleum-Sektor für deutsche Unternehmen.
Ein Fokus wird dabei unter anderem auf den möglichen Auswirkungen der US-amerikanischen Sanktionsbestimmungen auf ein eventuelles Engagement deutscher Unternehmen im Petroleum-Sektor des Irans liegen.

Der Iran ist mit 70 Mio. Einwohnern das bevölkerungsreichste Land des Mittleren Ostens und der weltweit viertgrößte Ölförderer mit ca. 9% der nachgewiesenen Erdölvorräte bzw. ca. 15% der nachgewiesenen Erdgasvorräte. Damit scheinen die idealen Bedingungen für ein umfangreiches ausländisches Engagement nicht nur im Petroleum-Sektor gegeben zu sein.
Jedoch leidet insbesondere die iranische Eröl- und Erdgasindustrie trotz dieser hervorragenden Voraussetzungen noch immer an den Folgen des Iran-Irak-Krieges und den von den USA zwischen 1995 und 1997 verhängten und bis heute gültigen Sanktionen, die Investitionen U.S.-amerikanischer Unternehmen in den iranischen Erdölsektor - aber auch solche ausländischer Unternehmen ab einem jährlichen Investitionsvolumen von US$ 20 Mio. - mit empfindlichen Strafen belegen. Die iranische Petroleumindustrie erwirtschaftet heute lediglich 8% des iranischen Bruttosozialprodukts und liegt damit noch immer bei ca. 30-40% des Niveaus von vor dem Iran-Irak-Konflikt.
In den vergangenen sieben Jahren wurden im Durchschnitt bereits jährlich rund sieben Milliarden Dollar aus inländischen und ausländischen Quellen in die Erdölindustrie investiert. Dem iranischen Erdölminister Bijan Namdar Zangeneh zufolge, benötige die iranische Erdölindustrie für die nächsten zehn Jahre jedoch US$ 150 Milliarden Investitionen, um seine Ölproduktion auf 7 Millionen Barrel pro Tag zu erhöhen und damit zehn Prozent des gesamten Welthandels auf dem internationalen Markt beherrschen zu können.
Irans Förderquote im Rahmen der Organisation Erdöl Exportierender Länder (OPEC) liegt derzeit bei 3,97 Millionen Barrel pro Tag , nachdem die Organisation im März 2005 die offizielle Fördermenge auf 27,5 Millionen Barrel pro Tag erhöht hatte.
Iran hat 1995 zwar noch täglich 6 Millionen Barrel Erdöl produziert, in den folgenden Jahren lag die Produktion jedoch kaum über 4 Millionen Barrel pro Tag. Daher müsste das Land, wenn es seine Stellung als zweitgrößter Produzent unter den OPEC-Staaten behaupten will, die Produktionskapazität erheblich erhöhen. Versuche, die Produktion zu steigern, gehen allerdings sehr schleppend voran. Einige Erdölquellen sind ziemlich alt, so dass aus ihnen von Jahr zu Jahr immer weniger Öl abgeschöpft werden kann. Aus diesem Grund benötigt der Iran zur Erhaltung des gegenwärtigen Produktionsstandes erhebliche Investitionen. Schon das ist schwer zu schaffen, ganz zu Schweigen von einer Produktionssteigerung. Bis zum heutigen Zeitpunkt haben bereits etwa siebzig Ölquellen die Hälfte ihrer Kapazität verloren, was zur Folge hat, dass der Iran jährlich 200.000 Barrel weniger Erdöl produziert. Sollte hier nicht kurzfristig Abhilfe geschaffen werden, wird die Produktion in den kommenden zehn Jahren um 2 Millionen Barrel täglich zurückgehen. Die Rückständigkeit der iranischen Erdölindustrie weist nach allgemeiner Ansicht von Experten eher auf ein Sinken, anstatt auf ein Steigen der Produktion hin.
Weit besser ist die Lage bei der Erdgasproduktion, insbesondere in den off-shore Feldern von Pars, wo die Produktion gemeinsam mit Katar durchgeführt wird. Diese Felder sollen nach ersten Analysen die größten der Welt sein.
Doch gleichgültig, ob der Staat die Erdöl- oder die Erdgasproduktion fördert, sind mehrere zehn Milliarden US$ Investitionen erforderlich, wozu die Hilfe ausländischer Investoren nötig ist. Um solche Investitionen in den Petroleum-Sektor attraktiver zu gestalten, sind während der Präsidentschaft des bis Juni diesen Jahres noch amtierenden Präsidenten Mohammad Khatami die rechtlichen Rahmenbedingungen für eben solche Investitionen nicht unerheblich verbessert worden. So ist im Oktober 2002 das neue Investitionsgesetz, der Foreign Investment Promotion and Protection Act (bei den iranischen behörden kurz "F.I.P.P.A." genannt), in Kraft getreten, der prinzipiell auch den Schutz ausländischer Investitionen im Öl&Gas-Sektor mit umfasst.

1. Beziehungen zu Deutschland
Deutschland ist schon seit langem der wichtigste Wirtschaftspartner Irans. Die Beziehungen zwischen Deutschland und dem Iran basieren auf einer langen kulturellen und wirtschaftlichen Tradition. Bereits 1857 gab es die ersten Handelsverträge zwischen Preußen und dem Persischen Kaiserreich. Am 17.02.1929 schlossen das Deutsche Reich und das Kaiserreich Persien das bis heute noch geltende bilaterale Niederlassungsabkommen, worin die Prinzipien der Inländergleichbehandlung, der Meistbegünstigung und des Enteignungsschutzes vereinbart wurden. Gemäß Art. 3 des völkerrechtlichen Vertrages haben deutsche Staatsangehörige im Iran das Recht, jede Art von Gewerbe und Handel zu betreiben und jedes Handwerk und jeden Beruf auszuüben, soweit es sich nicht um ein Staatsmonopol handelt. Insoweit sind die deutschen Staatsangehörigen den Iranern gleichgestellt, solange sie die Gesetze und Verordnungen des Landes beachten.
Die positive wirtschaftliche Entwicklung führte 1936 zur Gründung der Deutsch-Iranischen Handelskammer e. V. in Berlin. 1965 schloss die BRD erstmals mit dem Kaiserreich Persien ein Investitionsförderungs- und Schutzabkommen. Als wichtigste Stütze für die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen wurde 1975 die Offizielle Deutsch-Iranische Handelskammer zu Teheran (AHK-Iran) gegründet. Ein neues Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen haben die zwei Staaten im August 2002 ratifiziert und wird im Sommer 2005 in Kraft treten.
Trotz einiger politischer Turbolenzen hat Deutschland diese Position durchgehend gehalten. Der Iran hat heute Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate als wichtigster deutscher Handelspartner im Nahen und Mittleren Osten abgehängt. Vor allem im Anlagengeschäft, in der Petrochemie und der Automobilindustrie stellt sich der Iran als Wachstumsmarkt dar.
Seit Jahren schon exportiert Iran in kein Land der Erde so viele Nichterdöl-Produkte wie nach Deutschland (rund 10 Prozent der Gesamtausfuhren). Die Exporte aus Iran nach Deutschland lagen 2001 bei 1,9 Mrd. Euro, 2002 bei 2,2 Mrd. Euro und 2003 bei 2,6 Mrd. Euro. Das Handelsvolumen der Exporte aus Deutschland in den Iran ist im Jahr 2004 um mehr als ein Drittel auf 3,57 Mrd. Euro gestiegen. In diesem Jahr werden Zuwächse von bis zu 20% erwartet.
Mit ihren Hermes-Bürgschaften gegenüber Iran in Höhe von ca. 1 Milliarde Euro im Jahr liegt die Bundesregierung weltweit an erster Stelle, was die Absicherung von deutschen Handelsgeschäften mit Iran betrifft. Aus deutscher Sicht belegt Iran auf der weltweiten Länderliste deutscher Beziehungen die zweite Stelle bei der Neudeckung von Hermes-Bürgschaften. Rund 5000 deutsche Unternehmen unterhalten Geschäftsbeziehungen mit dem Iran, davon ca. 2000 mit eigenen Büros (Niederlassungen und Repräsentanzen) im Iran. Doch auch beim Aufbau eigener Produktion im Iran sind sich deutsche Unternehmen aktiver denn je. Die bei der iranischen Organisation für Investitionen, wirtschaftliche und technische Assistenz (OIETAI) registrierten Investitionen in Joint Ventures mit deutscher Beteiligung belaufen sich von 1993 bis etwa Mitte 2004 auf fast US$ 900 Mill.. Bei einer Gesamtsumme von über US$ 7 Mrd. entfallen damit gut 12 Prozent auf Deutschland.
Bereits investiert haben u.a. deutsche Unternehmen wie Henkel, DaimlerChrysler, Osram, ZF Friedrichshafen, MAN Ferrostahl, Knauff, Linde, BASF, KruppUhde , Aventis und Bayer. Die Volkswagen AG brachte im Februar diesen Jahres den aus Brasilien bekannten Kleinwagen „Gol“ auf den iranischen Markt, dessen Teile in Brasilien produziert und im Iran in Lizenz montiert werden.
Deutsche Unternehmen orientieren sich bei ihrem Investitionsumfang jedoch noch immer an den von den US-Sanktionen vorgegebenen Möglichkeiten, um möglichem politischen Druck, der sich auch über die Kapitalmärkte empfindlich auswirken könnte, vorzeitig zu entgehen. So kaufte ThyssenKrupp im Mai 2003 für ein Vielfaches des tatsächlichen Kurswertes ein Aktienpaket, welches sich im Besitz des Iran befand, zurück, um nicht auf die “Schwarze Liste“ des Pentagons zu kommen und drohenden Handelsbeschränkungen zu entgehen.
Das jüngste Beispiel dafür, dass sich auch große Unternehmen dem politischen Druck aus Washington in fast vorauseilendem Gehorsam beugen fand sich Anfang Mai 2005. Shell und BASF zogen den Verkauf ihrer gemeinsamen Tochter Basell – dem weltgrößten Hersteller von Polypropylen - an die Iranische National Petrochemical Company (NIOC) zurück. Das US State Department hatte seinen Befürchtungen eines Missbrauchs von Basell-Technologie Ausdruck verliehen. Basell soll nun an die in den USA ansässigen Access Industries und The Chatterjee Group verkauft werden.
2. Jüngste Petroleum-Aktivitäten ausländischer Unternehmen
Auf der anderen Seite belegen allerdings auch die seit 1995 zwischen der NIOC und ausländischen Unternehmen wie u.a. Total, Shell, ENI, Statoil geschlossenen Verträge zur Ausbeutung der iranischen Eröl- und Erdgasfelder, dass ein Engagement auch ohne ernsthaftes Intervenieren seitens der USA möglich erscheinen.
Vor allem die französische Total verhält sich trotz offener Kritik aus den USA und der Platzierung auf der so genannten „Schwarzen Liste“ – darauf gelistete Unternehmen sollten von der Vergabe von Schürfrechten für die irakischen Erdöl- und Erdgasvorkommen ausgeschlossen werden – sehr selbstbewusst gegenüber drohenden Sanktionen seitens der USA. Im Erdgasbereich beteiligt sich Total an der Erschließung des Feldes South Pars, dem größten Erdgasvorkommen Irans.
Im September 2004 unterzeichneten die britische Shell Oil Company und die spanische Repsol ein »historisches« Erdgasabkommen mit dem Iran. EUR 3,3 Milliarden will Shell in zwei Plattformen investieren, die ab 2010 jährlich 7 Millionen Tonnen Flüssiggas für den europäischen und asiatischen Markt fördern sollen. Das Abkommen sieht die Gründung von zwei Unternehmen vor. Das eine soll sich mit der Erkundung der Erdgasvorkommen sowie den Bohrungen befassen und zu je 50% Shell und Repsol gehören. Das zweite Unternehmen soll sich der Verarbeitung dem Verkauf und dem Vertrieb widmen. Seine Kapitalanteile sollen zu 50% bei der NIOC sowie zu jeweils 25% bei Shell und Repsol liegen.
Auch die Atommächte Indien und China verhandeln mit dem Iran. Nach einer Meldung vom 16. Dezember 2004 plant der indische Konzern Indian Oil Corporation (IOC) Investitionen in Höhe von US$ einer Milliarde ebenfalls in die Entwicklung des South-Pars-Erdgasfeldes. Die indischen Erdölunternehmen OVL, IOC und OIL unterzeichneten bereits im Dezember 2002 erste Verträge zur Erschließung des Farsi Offshore-Feldes. China und Iran vereinbarten im Oktober 2004 ein Erdgasabkommen über Flüssiggaslieferungen von jährlich zehn Millionen Tonnen mit einer Laufzeit von 25 Jahren und im Gegenwert von US$ 100 Milliarden. Für Iran verbindet sich mit dem Geschäft die Hoffnung, dass sich China den Anstrengungen der USA zur Verurteilung des iranischen Atomprogramms widersetzt.
Japan - weltweit zweitgrößter Erdölkonsument – erhielt Anfang 2004 sogar offiziell grünes Licht aus Washington zur Erschließung des bisher größten iranischen Erdölfeldes, dem 26 Mrd. Barrel Azadegan Feldes. Der Vertrag zwischen der NIOC und einem japanischen Konsortium drohte zu scheitern nachdem Washington offiziell Bedenken gegen diesen Vertragsschluss eingelegt hatte. Präsident George W. Bush persönlich gewährte dem von der japanischen Regierung unterstützten Konsortium jedoch das US$ 2,8 Mrd. Investment als Gegenleistung für Japans Bereitstellung von Truppen für den Irak. Die Förderung soll bereits 2006 beginnen und bis 2012 eine Fördermenge von täglich 260.000 Barrel erreicht werden.
Erst Ende Mai kündigte die NIOC an, dass 12 weitere Erdölfelder für IOR Tenders ausgeschrieben werden. Dem Planungsdirektor Mohammad Reza Moghaddam zu Folge würden die Feldstudien 2 bis 3 Jahre in Anspruch nehmen und sowohl von ausländischen als auch nationalen Unternehmen ausgeführt werden.
Dem Handelsblatt vom 1. Juni 2005 zu Folge strebt nun auch die E.ON AG als erster deutscher Energieversorger den Einstieg in das Gasgeschäft mit dem Iran an. Der Konzern könne so unabhängiger von Lieferungen aus Russland werden, hieß es in Kreisen des Unternehmens. Erste Delegationen der Tochter E.ON Ruhrgas AG seien schon vor Ort gewesen und hätten mit Vertretern der iranischen Regierung gesprochen. Iran sei sowohl als Bezugsquelle für verflüssigtes Erdgas (LNG) als auch für Pipeline-Gas attraktiv. Bislang bezieht die E.ON-Tochter Ruhrgas ihr Erdgas aus Russland, Deutschland und der Nordsee.
3. Investitionsförderungsmaßnahmen
Iran hat in jüngster Vergangenheit die Weichen für ein vermehrtes Engagement privater Investoren gestellt. Zur Konkretisierung des im August 2002 unterzeichneten und im Oktober 2002 bereits verabschiedeten neuen Investitionsgesetzes (F.I.P.P.A.) wurden seitdem mit zahlreichen Staaten bilaterale Abkommen zum besseren Schutz ausländischer Investitionen geschlossen.
Zwischen Deutschland und dem Iran wurde im August 2002 ein neues Abkommen über die gegenseitige Förderung und Unterstützung von ausländischen Investitionen unterzeichnete.
Zu den Schwerpunkten dieses Abkommens gehören u.a. die Sicherung des Transfers von Gewinnen aus ausländischen Investitionen, Erweiterung des rechtlichen Schutzes für ausländische Investoren sowie Entschädigung für jegliche durch Krisen bzw. Unsicherheit entstandenen Schäden. Im Wesentlichen garantiert dieses Abkommen den höchstmöglichen rechtlichen Schutz für Investoren aus beiden Ländern und bereitet den Boden für den strukturellen Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und dem Iran.
Nicht nur Deutschland, sondern auch andere europäische Staaten haben die Bedeutung des iranischen Marktes und die strategische Bedeutung der iranischen Rohstoffressourcen für die Deckung des eigenen Energiebedarfs erkannt. Nicht verwunderlich ist daher, dass die EU mit dem Iran im Jahre 2002 trotz der US-Sanktionen Verhandlungen über ein Handels- und Kooperationsabkommen aufnahm, welches formal im Juli 2003 vom EU-Rat beschlossen bis heute allerdings aufgrund der umstrittenen Atompolitik des Iran noch nicht unterzeichnet wurde.
4. Iranische Atompolitik
Angesichts der drohenden Eskalation der iranisch-amerikanischen Beziehungen im Hinblick auf die iranische Atompolitik sind vor allem Frankreich, Großbritannien und Deutschland um einen aktiven Dialog mit dem Iran bemüht. Im Oktober 2003 gelang diesen Staaten sodann auch, die iranische Regierung zur Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls zum Atomwaffensperrvertrag zur vollen Kooperation mit der IAEO und zur freiwilligen Suspendierung seiner Urananreicherung – und Wiederaufarbeitungsaktivitäten zu bewegen.
Die Außenminister Frankreichs, Deutschlands und Großbritanniens trafen sich am vergangenen Mittwoch mit dem iranischen Atombeauftragten Hassan Rouhani treffen, um ein Scheitern der Atomverhandlungen doch noch abzuwenden. Auch wenn von iranischer Seite aus die Chancen auf einen endgültigen Erfolg – vermutlich aus innenpolitischem Kalkül – als "nicht sehr groß" eingestuft werden, wurden die Gespräche um weitere zwei Monate vertagt. Der Hauptgrund dafür liegt unter anderem in der angespannten innenpolitischen Situation vor den Präsidentschaftswahlen am 17. Juni 2005 im Iran. Bis zu den Gesprächen im Juli wird der Iran jedenfalls keine weitere Urananreicherung vornehmen.
Während kurz vor Beginn der seit Anfang Mai 2005 in New York stattfindenden Runde zur Überprüfung des Atomwaffensperrvertrags, der Iran noch damit drohte, Teile seines umstrittenen Atomprogramms wiederaufzunehmen, kündigte die Regierung in Teheran während des vierwöchigen Treffens nun doch ihre Bereitschaft an, das Zusatzprotokoll zum Atomwaffensperrvertrag zu ratifizieren. So bereite nach Aussagen des iranischen Außenministeriums das iranische Parlament die Ratifizierung vor. In dem noch nicht ratifizierten Zusatzprotokoll hatte sich die Regierung zu unangemeldeten Inspektionen iranischer Atomanlagen durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEA) verpflichtet. Im Gegenzug wolle Iran in begrenztem Maße die Urananreicherung unter Aufsicht der IAEA wieder aufnehmen. Die Regierung in Teheran drängte jedoch gleichzeitig auch, das Handelsabkommen mit der EU abzuschließen, dass Iran Zugang zu den Weltmärkten gewähren würde.
Die Regierungen in Berlin, Paris und London versuchen seit Dezember 2004 wieder, Teheran über ein umfassendes Angebot wirtschaftlicher und politischer Zusammenarbeit zur Aufgabe seiner umstrittenen Urananreicherungspläne zu bewegen.
Der Iran hatte sich für die Dauer der Gespräche zu einer Aussetzung der Anreicherung verpflichtet, doch in jüngster Zeit kündigte das Land wiederholt die baldige Wiederaufnahme der Uran-Konversion, eines Teilschritts der Anreicherung, an. Ihrerseits droht die EU mit ihrer Zustimmung zu der von den USA bevorzugten Anrufung des UNO- Sicherheitsrats, sollten die Verhandlungen scheitern. Vor allem die USA verdächtigen die Islamische Republik, mit ihrem Atomprogramm unter dem Deckmantel der zivilen Nutzung militärische Ziele zu verfolgen, da angereichertes Uran sowohl für friedliche als auch für militärische Zwecke verwendet werden kann.
Erst am 16. Mai 2005 hat das von den Konservativen dominierte iranische Parlament jedoch ein neues Atomgesetz verabschiedet mit dem die Regierung gezwungen werden sollte, die vorübergehend gestoppte Urananreicherung wieder aufzunehmen. Für das Gesetz stimmten 188 der 205 anwesenden Abgeordneten. Die neuen Bestimmungen zum Erwerb atomarer Technologie für friedliche Zwecke verpflichten die Regierung, die Herstellung eigener atomarer Brennstoffe für Kraftwerke zu garantieren. Am 30. Juni 2005 setzte der konservative Wächterrat das Gesetz schließlich in Kraft. Die Regierung ist zur Umsetzung der Beschlüsse des Wächterrats verpflichtet, mithin nun auch zur Fortsetzung des Atomprogramms zu dem ebenfalls die umstrittene Urananreicherung gehört.
5. Handelsabkommen zwischen der EU und dem Iran
Parallel zu den Atomgesprächen sollen nun wieder konkrete weitere Gespräche zwischen der EU-Kommission und Vertretern des iranischen Außenministerium zur Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Beziehungen zwischen Teheran und Brüssel geführt werden. Der Iran ist eines der wenigen Länder der Erde, mit denen die EU kein Kooperationsabkommen geschlossen hat. Das separate Handelsabkommen soll Iran ermutigen, Reformen einzuleiten, die schließlich in einer Aufnahme in der Welthandelsorganisation (WTO) münden sollen. Von den wirtschaftlichen Fakten her wäre das Land durchaus fähig, der WTO beizutreten. Die WTO hat Ende mai 2005 die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit dem Iran beschlossen. Bislang hatten die USA aus politischen Gründen stets einen Beitritt verhindert. Die schon jetzt von der EU gewährten niedrigen Zölle für Einfuhren aus dem Iran sollen festgeschrieben werden und womöglich weiter sinken. Die EU erwartet im Gegenzug, dass der Iran seine Zölle absenkt und Investoren mehr Rechtssicherheit bietet.
6. Bedeutung der Präsidentschaftswahlen im Iran
Bereits in den nächsten Wochen wird sich zeigen, ob die Gespräche fruchten werden. Spätestens mit dem Ausgang der Präsidentschaftswahlen am 17. Juni 2005 wird sich entscheiden, ob der Iran eine eher pragmatische Außen- und Wirtschaftspolitik einschlagen wird oder sich von der internationalen Staatengemeinschaft weiter isoliert.
Der frühere iranische Präsident Akbar Haschemi Rafsandschani gilt als aussichtsreichster Anwärter auf die Nachfolge des reformorientierten Präsidenten Mohammed Khatami, der nach zwei Amtszeiten nicht mehr kandidieren darf. Er gilt als pragmatischer Konservativer, der einer Verbesserung der Beziehungen zum Westen relativ offen gegenüber steht und eine Liberalisierung der iranischen Wirtschaft vorantreiben will.
Von den über 1000 eingeschriebenen Kandidaten wird der Wächterrat – das ultrakonservative höchste religiöse Gremium des Iran – darüber entscheiden, welche Anwärter zugelassen werden. Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2001 hatte der Wächterrat von 814 eingeschriebenen Kandidaten nur zehn zugelassen.
Beobachter rechneten mit der Kandidatur von vier oder fünf Hardlinern für die Nachfolge Khatamis. Unter ihnen könnten zwei Berater des geistlichen Oberhauptes des Iran, Ayatollah Ali Chamenei, sein: der frühere Chef des staatlichen Fernsehens, Ali Laridschani, und der frühere Außenminister Ali Akbar Welajati.
Nach zwei Amtsperioden von Mohammed Khatami, in denen er sich nicht gegen die konservativen Institutionen durchsetzen konnte, sind die Reformer extrem geschwächt und haben keinen charismatischen Kandidaten. Aber viele Iraner wünschen dennoch keinen Hardliner im Präsidentenamt, da schon das 2004 gewählte Parlament von den Konservativen beherrscht wird. Daher wird erwartet, dass Rafsandschani auf die Stimmen sowohl von reformorientierten Iranern als auch von traditionellen Konservativen hoffen kann.
In dem dreiseitigen Schreiben, mit dem der 70-Jährige seine Kandidatur ankündigte, heißt es, er wolle das Regime und die Bürger vor "extremistischen Tendenzen" schützen. Das ist eine klare Anspielung auf die religiöse Rechte, die ihre Position in Institutionen wie dem Wächterrat oder der Justiz auch unter Khatami ausbauen konnte.
Rafsandschani gilt als Verfechter einer liberalen Wirtschaftspolitik. Er steht in Absprache mit Religionsführer Chamenei hinter den Atomgesprächen mit der EU und ihm wird zugetraut, einen Deal auch gegenüber Hardlinern durchzusetzen.

1. Die iranische Verfassung
Ein Blick in die iranische Verfassung könnte jeden potentiellen Investor sofort abschrecken. So besagt Artikel 4, dass alle Zivil-, Straf-, Finanz- und Wirtschaftsrechte und Bestimmungen auf islamischen Kriterien basieren müssen. Welche Kriterien darunter tatsächlich zu subsumieren sind, wird vor allem dem westlichen Investor noch lange verschlossen bleiben. Auch wenn in den vergangenen Jahren tatsächlich einige große wirtschaftliche Abkommen noch im letzten Moment entweder vom konservativ orientierten Parlament oder vom Wächterrat gekippt wurden, so erscheint im Großen und Ganzen eine pragmatische Herangehensweise üblich und eine relative Rechtssicherheit gewährleistet.
Artikel 81 der iranischen Verfassung verbietet dem Wortlaut nach eindeutig ausländisches Engagement im Bereich der Erdölförderung. Dieses absolute Verbot wird im Lichte des neuen Petroleum Gesetzes aus dem Jahre 1997 jedoch lediglich als Verbot der Kontrolle der Naturressourcen durch Ausländer interpretiert. Ausländische Öl&Gas-Unternehmen können mithin lediglich als Vertragspartner der NIOC im Iran Geschäfte tätigen.
Als Konsequenz verbieten sich die im Erdöl- und Erdgasgeschäft sonst üblichen Lizenzverträge oder PSAs für den Iran. Stattdessen wird das sehr umstrittene Modell der so genannten Buy-Back-Verträge auch im Petroleumsektor als Vertragsgrundlage gewählt.
2. Buy-Back-Verträge
Bei den Buy-Back-Verträgen handelt es sich um eine Variante des „Kompensations-geschäfts“, das in allen Geschäftsbereichen mit dem iranischen Partner eine übliche vertragliche Grundlage bildet. Die Parteien vereinbaren dabei den Kauf von Waren aus der Produktionsanlage durch den Exporteur des Primärvertrages, um das Grundgeschäft zu finanzieren. Buy-Back-Geschäfte werden bevorzugt auch im Rohstoffbereich – insbesondere bei der Erdöl- und Erdgasförderung durch ausländische Unternehmen eingesetzt.
Die wesentliche Charakteristik der im Öl- und Gasgeschäft verwendeten Buy-Back-Verträge besteht darin, dass der ausländische Vertragspartner zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Eigentumsrechte an den geförderten Rohstoffen erlangt. Allerdings kann er diese im nachhinein vom iranischen Staat kaufen.
Die wesentlichen Kritikpunkte an dieser Vertragsform sind u.a. eine mangelnde Flexibilität der Verträge hinsichtlich veränderter Umstände und die durch diese Vertragsart fehlende Sicherheit vor Gesetzesänderungen im Steuer- und Investitionsschutzbereich.
Während dem ausländischen Vertragspartner bis zum Jahre 2000 sämtliche mit der Erforschung und Ausbeutung der Rohstoffe zusammenhängenden Risiken aufgebürdet wurden, konnten zumindest ENI und Kanadas Sheer Energy eine begrenzte Risikotragungspflicht aushandeln. Danach wird dem ausländischen Vertragspartner für den Fall, dass keine bzw. unwirtschaftliche Vorkommen gefunden werden, eine vorher ausgehandelte Aufwandsentschädigung gezahlt, welche gezahlte Steuern, Bankgebühren, sonstigen Ausgaben plus einer Vergütung in Höhe von ca. 15% beinhaltet.
Nach einer 2 bis 3 Jahren währenden Erforschungsphase erfolgt entweder unmittelbar eine vorher verhandelte Ausbeutungsphase von 5 bis 8 Jahren oder eine neue Ausschreibung bei der der ausländische Vertragspartner erneut die Konditionen aushandeln muss. Der ausländische Vertragspartner sieht sich in dieser letzten Phase des Buy-Back-Geschäfts vor allem dem Risiko ausgesetzt, dass er während der Vertragszeit nicht genügend Erdöl oder Erdgas zu fördern vermag, um die Rendite in einem profitablen Bereich zu halten. Die Vermeidung dessen liegt logischerweise in der Erarbeitung vorheriger sorgfältiger Analysen bzw. dem Aushandeln entsprechender Anpassungsklauseln im Buy-Back-Vertrag.
Artikel 22.4 des iranischen Modell-Buy-Back-Vertrages enthält bereits die Bestimmung, dass der ausländische Vertragspartner auch nach Vertragsende berechtigt sei, Erdöl oder Erdgas vom jeweiligen Feld zu beziehen bis die Kosten und sonstige Vergütungen beglichen sind. Solche Anpassungsklauseln verfehlen jedoch auch dann ihre Wirkung, wenn in der jeweiligen Lagerstätte nicht genügend wirtschaftlich sinnvoll förderbare Rohstoffe lagern. Die bisherigen Buy-back-Projekte wiesen solche Probleme allerdings nicht auf und führten für die ausländischen Investitionspartner zu einer over all Rendite von 15 bis 19%.
Neben dem bereits erwähnten ungenügenden Schutz vor Gesetzesänderungen besteht für den ausländischen Investor vor allem auch ein Finanzierungsproblem. Da dieser zu keinem Zeitpunkt weder Eigentum am Equipment noch an den Rohstoffen erlangt, können sich die Finanzierungsstrukturen als durchaus schwierig gestalten.
3. Das neue Investitionsgesetz von 2002
Durch das im Oktober 2002 in Kraft getretene neue Investitionsgesetz - F.I.P.P.A. (Foreign Investment Promotion and Protection Act) genießen ausländische Investitionen dieselben Rechte, denselben Schutz und dieselben Vergünstigungen wie heimische Investitionen, wird der freie Kapitalverkehr gewährt (erlaubt Ausfuhr des jährlichen Nettogewinns in Währung der eingeführten Kapitals, Repatriierung von investiertem Kapital einschließlich des erwirtschafteten Ertrages in ausländischer Währung, Verkauf von Beteiligungen etc.), werden willkürliche Enteignungen verboten bzw. Entschädigungen in angemessener Höhe vorgeschrieben und bis zu 100% ausländische Beteiligungen an iranischen Kapitalgesellschaften gestattet. Im Gegensatz zu seinem Vorgänger-Investitionsgesetz aus dem Jahre 1956 (L.E.P.F.I.) schützt F.I.P.P.A. nunmehr Investitionen gleich welcher Art. Gemäß Artikel 3 (b) F.I.P.P.A. sind ebenfalls Buy-Back-Verträge davon umfasst.
Während Downstream-Projekte im Öl & Gas-Bereich unproblematisch vom Schutz des F.I.P.P.A. mitumfasst sind, erscheint die Rechtslage bei Upstream-Projekten noch nicht endgültig geklärt. Entsprechende Bedenken werden regelmäßig als haltlos abgetan. Ein genaueres Lesen der F.I.P.P.A.-Bestimmungen unter Berücksichtigung der Iranischen Verfassung könnte allerdings auch zu anderen Interpretationen führen.
Gemäß Artikel 3 (a) F.I.P.P.A. ist ausländischen Investoren ein Engagement lediglich in solchen Bereichen erlaubt in denen auch private iranische Investoren tätig werden dürfen. Entsprechend Artikel 44 und 45 der iranischen Verfassung befinden sich alle Hauptindustriebereiche, eingeschlossen der großer Rohstoffvorkommen, im ausschließlichen Eigentum der iranischen Regierung und dürfen nur von staatlich kontrollierten Unternehmen betrieben bzw. ausgebeutet werden. Wie zuvor jedoch bereits erwähnt, werden diese strikten Bestimmungen nicht allzu eng ausgelegt, sondern im Lichte des Petroleum Gesetzes aus dem Jahre 1997 gewertet. Dieses lässt im Öl&Gas-Sektor immerhin Vertragsabschlüsse ausländischer Investoren mit der NIOC zu.
Das im August 2002 in Teheran paraphierte Investitionsförderungs- und Schutzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran, welches noch vor dem Sommer 2005 ratifiziert werden soll, baut in seinen wesentlichen Bestimmungen auf dem F.I.P.P.A. auf und ermöglicht wieder die unproblematische Vergabe von Exportgarantien durch den Bund (Hermes-Deckungen).
4. Der Vertrag über die Energiecharta
Zu erwähnen ist schließlich noch der Beobachterstatus, den der Iran seit 2003 – wie auch zahlreiche andere OPEC-Staaten – im Rahmen des Energiecharta-Prozesses inne hat. Für Investitionen im Energiesektor und den grenzüberschreitenden Transport von Rohstoffen und Energie im euro-asiatischen Raum ist der im Jahre 1998 in Kraft getretene Vertrag über die Energiecharta (ECV) von 1994[1] von weitreichender Bedeutung. Von den 51 Unterzeichnerstaaten haben bis heute 46 Staaten den Vertrag ratifiziert.
Seinen Ursprung findet dieses Vertragswerk in der Europäischen Energiecharta aus dem Jahre 1991, welche von Staaten der EFTA, der EG, den USA, Kanada, Australien, Japan und den Ländern der ehemaligen Sowjetunion in dem Bemühen initiiert worden ist, den internationalen Energiehandel zu liberalisieren, ausländische Investitionen zu schützen und für geographisch benachteiligte energiereiche Staaten, den Zugang zu den Weltmärkten zu erleichtern.
Der ECV bietet eine rechtlich bindende Grundlage für multilaterale Kooperation in den Gebieten des Energiehandels, Investments, Transits und der Energieeffektivität. Eine besondere Bedeutung werden den Prinzipien der Offenheit, Transparenz und Nichtdiskriminierung beigemessen und die Vertragsparteien dazu aufgerufen, sich dafür einzusetzen, Energieerzeugnisse unter marktüblichen Bedingungen Zugang zu den internationalen Märkten zu gewähren und einen offenen und den Regeln des Wettbewerbs unterliegenden Energiemarkt zu gestalten. Des weiteren bietet der ECV einen besonders investorfreundlichen Streitschichtungsmechanismus.
Sollte der Iran schließlich ebenfalls Vertragspartei dieses Reglements werden, würde dies für ausländische Investoren ein weiteres positives Signal für mehr Rechtssicherheit bei einem Engagement im iranischen Petroleumsektor bedeuten.
5. US-Sanktionen
Wie zuvor bereits erwähnt, können sowohl US-amerikanische als auch nicht-amerikanische Investitionen im iranischen Öl & Gas-Sektor mit empfindlichen Sanktionen seitens der US-Regierung belegt werden.
(a) Executive Order 12957 des US-Präsidenten
US-Unternehmen ist es vor allem aufgrund der Executive Order 12957 (Prohibiting Certain Transactions With Respect to the Development of Iranian Petroleum Resources) vom 15. März 1995 vollständig verboten, in die iranische Petroleum-Industrie zu investieren. Unter Hinweis auf das umstrittene iranische Atomprogramm und die iranische Unterstützung des internationalen Terrorismus hat Präsident George W. Bush im März diesen Jahres die Sanktionen gegen den Protest der US-amerikanischen Wirtschaft verlängert.
Hierbei stellt sich die Frage, ob z.B. auch ein deutsches Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland und US-amerikanischen Beteiligungen oder Tochterunternehmen in den USA davon betroffen sein könnte. Wie bereits zuvor erwähnt, plant der größte deutsche Energieversorger unter Umständen ein Engagement im Iran. Auch andere deutsche Unternehmen mit US-Niederlassungen bzw. US-Tochterunternehmen sehen sich im Falle eines Engagements im iranischen Petroleumsektor möglichen Implikationen aufgrund der US-Sanktionen ausgesetzt.
Die Adressaten, die für die ILSA-Sanktionen in Frage kommen, können entweder US-amerikanische Staatsbürger und ständig in den USA lebende Ausländer sein oder Unternehmen, Partnerschaften, Joint Ventures oder andere Organisationen, die nach US-amerikanischem Recht gegründet wurden bzw. organisiert sind. Davon betroffen sind auch deren ausländische Niederlassungen bzw. Tochtergesellschaften.
Damit unterfallen Aktivitäten solcher ausländischer Unternehmen, die zwar auf dem US-amerikanischen Markt engagiert sind, jedoch nicht nach US-amerikanischen Recht organisiert sind, grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Sanktionen.
Fraglich könnte jedoch sein, ob es sich bei entsprechenden Aktivitäten einer deutschen Muttergesellschaft, negativ auswirken könnte, dass die unter amerikanischem Recht gegründeten Gesellschaften 100%ige Töchter der deutschen Gesellschaft ist.
Trotz 100%iger Beteiligungen sind solche Tochtergesellschaften/-Holdings allerdings jeweils als völlig selbständige juristische Personen zu behandeln, die auch jeweils nur dem Recht unterfallen nach dem sie gegründet wurden.
Die unter deutschem Recht gegründeten und organisierten Muttergesellschaften oder Zwischenholdings können dementsprechend auch nicht unter den in Sec.2 (c) der Executive Order 12957 subsumiert werden in der lediglich ausländische Niederlassungen („inculding foreign branches“) mit als Adressaten einbezogen werden.
Damit dürfte ein Engagement einer deutschen Muttergesellschaft, bzw. einer ihrer nach deutschem Recht organisierten Tochterunternehmen, im Petroleum-Sektor des Iran weder zu direkten Sanktionen gegen die Muttergesellschaft noch zu indirekten Sanktionen gegen die nach US-amerikanischem Recht organisierten Tochterunternehmen führen.
Nicht auszuschließen sind natürlich eventuelle wirtschaftliche Auswirkungen politisch motivierter negativer PR-Kampagnen gegenüber der Muttergesellschaft und den betreffenden US-amerikanischen Gesellschaften. Hier könnten vor allem die Kapitalmärkte kurzfristig negativ auf entsprechende öffentlich geführte Diskussionen reagieren.
(b) Iran-Libya Sanctions Act
Von unmittelbarer und erheblicherer Konsequenz für einen nicht-amerikanischen ausländischen Investor im iranischen Öl & Gas-Sektor sind jedoch die Bestimmungen des im August 2001 um weitere fünf Jahre verlängerten Iran-Libya Sanctions Act (ILSA) aus dem Jahre 1996. Darin wird auch nicht-amerikanischen Unternehmen die Sanktionierung von Investitionen in den iranischen Petroleum-Sektor angedroht.
ILSA sieht diesen gegenüber dann Sanktionen vor, sollte sich deren Engagement im iranischen Erdölsektor jährlich einen Betrag von US$ 20 Mio. übersteigen
Ein Engagement einer deutschen Muttergesellschaft, bzw. eines seiner nach deutschem Recht organisierten Tochterunternehmen im iranischen Petroleum-Sektor jenseits des aufgeführten Betrages fiele mithin ohne Zweifel unter den Anwendungsbereich des ILSA.
Der Sanktionskatalog umfasst die Beschränkung von Einfuhren in oder Beschaffungen für die USA, das Verbot der Zulassung als Primärhändler oder als Verwahrstelle von Regierungsmitteln, die Verweigerung des Zugangs zu Darlehen von Finanzinstituten der USA, Ausfuhrbeschränkungen seitens der USA oder eine Verweigerung der Unterstützung durch die Export-Import-Bank.
Für den Fall, dass die Sanktionsmaßnahmen tatsächlich durchgesetzt werden sollten, blieben die tatsächlichen Auswirkungen auf die US-Geschäfte der deutschen Muttergesellschaft unter Umständen marginal, da die wesentlichen Transaktionen und Geschäfte meistens bereits den jeweiligen Tochterunternehmen nach amerikanischem Recht verlagert wurden.
Allerdings haben europäischer Unternehmen, d.h. mit europäischem Sitz und Rechtsstruktur, aufgrund einer zwischen den USA und der EU am 18. Mai 1998 geschlossenen Vereinbarung so lange keine ILSA-Sanktionen zu befürchten, wie sich die EU aktiv um eine Abkehr des Iran von seinem Urananreichungsprogramm und dessen Unterstützung des internationalen Terrorismus bemüht. Diese Übereinkunft ist bis heute gültig und angesichts der vehementen diplomatischen EU-Vermittlungsbemühungen im US-Iran-Konflikt in absehbarer Zeit auch nicht vakant.
Diese 1998er Übereinkunft hatte ihren Ursprung in US-EU-Gesprächen vom 11. April 1997 zur exterritorialen Anwendbarkeit von US-Recht auf EU-Personen und –Körperschaften, die anberaumt wurden, nachdem der Rat der Europäischen Gemeinschaft zuvor am 22. November 1997 die Verordnung Nr. 2271/96 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen verabschiedet hatte. Durch diese, in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende, Verordnung hat die EU wiederum unmittelbare Sanktionsmaßnahmen gegen solche Personen oder Körperschaften angeordnet, die unter Anwendung der ILSA-Bestimmungen europäischen natürlichen oder juristischen Personen Schäden zufügen würden. Entsprechend dieser Verordnung kann der Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten, die solchen Personen aufgrund der Anwendung der ILSA-Bestimmungen entstanden sind, nach Maßgabe des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vor den nationalen Gerichten eingeklagt werden.
Auch wenn ein Engagement europäischer Unternehmen im iranischen Petroleumsektor damit rechtlich abgesichert scheint, hat das US-Department immer wieder darauf hingewiesen, dass es die besagten US-EU-Vereinbarungen nicht für rechtlich verbindlich hält und sich eine Fall zu Fall Entscheidung vorbehält.
Unabhängig davon stellt sich auch hier wiederum die Frage, ob bei entsprechenden Aktivitäten der deutschen Muttergesellschaft gegen die US-amerikanischen Holdings bzw. Tochtergesellschaften ebenfalls bzw. unabhängig von einer Sanktionierung der Muttergesellschaft Sanktionen verhängt werden könnten.
Aus der ILSA-Definition zu den möglichen Sanktions-Adressaten geht hervor, dass Sanktionen tatsächlich auch gegen amerikanische Tochter- bzw. Konzerngesellschaften verhängt werden können. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich diese wissentlich an solchen Investitionsaktivitäten der Muttergesellschaft beteiligen würden. Solange entsprechende Geschäfte mit dem Iran innerhalb des Konzerns zwischen den in- und ausländischen Gesellschaften strikt getrennt werden, dürften die amerikanischen Tochtergesellschaften formal juristisch keine Sanktionen zu befürchten haben.
Nicht auszuschließen sind selbstverständlich wiederum negative Auswirkungen politischen Drucks auf die amerikanischen Tochterunternehmen über ein entsprechendes Verhalten der amerikanischen Verbraucher oder des Kapitalmarktes.
Trotz Verstoßes von u.a. europäischen, russischen und malaysischen Unternehmen gegen die Bestimmungen von ILSA, sind gegen ausländische Unternehmen, die im iranischen Petroleum-Sektor jenseits der US$ 20 Mio.-Grenze investiert haben, bisher jedoch noch keine Sanktionen verhängt worden. Allerdings tauchten diese Unternehmen auf einer sogenannten “Schwarzen Liste” von Unternehmen auf, die beim Wiederaufbau des Irak von der Vergabe mit Aufträgen ausgeschlossen werden sollten.
Es bleiben die Ergebnisse der multilateralen Verhandlungen mit dem Iran im Streit um dessen Atompolitik und die außenpolitische Orientierung des am 17. Juni neu zu wählenden iranischen Präsidenten abzuwarten. Iran hätte dann ein Jahr Zeit bis zur erneuten Entscheidung des US-amerikanischen Präsidenten über die Verlängerung der ILSA-Sanktionen um weitere fünf Jahre.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die US-Regierung auch in Zukunft den offen Konflikt mit ausländischen Konzernen nicht suchen wird, solange diese Unternehmen nicht direkt in solche Projekte investieren, die die Fähigkeit des Iran unterstützen würden, atomwaffenfähiges Brennmaterial herzustellen.
Dass die USA in solchen Fällen durchaus gewillt sind, auch konsequent durchzugreifen, haben sie erst im Januar diesen Jahres unter Beweis gestellt. Aufgrund angeblicher Unterstützung des Iran beim Bau von Langstreckenraketen durch zwei chinesische Unternehmen wurden gegen selbige Wirtschaftssanktionen seitens der US-Regierung verhängt.
Das gegenwärtige Bemühen der USA, über den UN-Sicherheitsrat Sanktionen gegen den Iran zu verhängen, lehnt die EU bisher ab und setzt noch auf weitere diplomatische Verhandlungen mit Teheran. Auch wenn der Streit schließlich vor den UN-Sicherheitsrat gelangen sollte, wäre ein Veto Chinas oder auch Russlands gegen Sanktionen sehr wahrscheinlich.
China ist massiv an den Erdöl- und Erdgasressourcen des Iran interessiert und kann sich eine Verstimmung der Mullahs in Teheran nicht leisten. Russland ist beim Bau des im südlichen Iran gelegenen Kernreaktors Busheher wesentlich beteiligt gewesen und hat gerade erst Anfang März diesen Jahres eine Vereinbarung über die Lieferung russischen Nuklearbrennstoffs an den Iran unterzeichnet.
Sollte sich bei den im Juni anstehenden iranischen Präsidentschaftswahlen wie erwartet der Pragmatiker Rafsandschani gegen die konservativen Hardliner durchsetzen, so könnten die Chancen gut stehen, dass der Iran im Atomstreit einlenken wird und mithin der Weg für die bereits initiierten Handels- und Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland bzw. der EU und dem Iran frei sein würde.
Unabhängig von der im Juni 2006 anstehenden Entscheidung über die Verlängerung der ILSA-Sanktionen sollten auch deutsche Energieversorger in ihrem Bemühen um eine Diversifizierung ihrer Energiebezugsquellen den Iran nicht unbeachtet lassen.
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[1] Grundsätzliche Informationen zum Energiechartervertrag unter: http://www.encharter.org.
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