
Autor: Dr. Christian Ule, MENA Legal, 2002


Im Investitionsführer Iran/Golfstaaten, den die Nah- und Mittelost Abteilung von Coudert Schürmann gemeinsam mit dem F.A.Z.-Institut und dem manager magazin im April 2002 herausgegeben hat, berichteten wir von dem Entwurf eines neuen Investitionsgesetzes im Iran. Nach fast zweijährigen, intensiven Debatten und Auseinandersetzungen zwischen dem iranischen Parlament (Majlis Shura Islami) und dem Wächterrat der Verfassung (Guardian Council) über das neue Gesetz betreffend ausländischer Direktinvestitionen in den Iran, stimmte im Juni 2002 der „Rat zur Feststellung des Interesses des Systems“ (State Expediency Council), die höchste Schiedsstelle des Iran, dem neuen Investitionsgesetz zu. Das neue „Gesetz zur Förderung und zum Schutz ausländischer Kapitalanlagen im Iran“ (Law for the Encouragement and Protection of Foreign Investments; L.E.P.F.I. – von iranischen Behörden auch Foreign Investment Promotion and Protection Act [F.I.P.P.A.] übersetzt) (im folgenden „Investitionsgesetz“) ist am 29. Juli 2002 in Kraft getreten. Das iranische Wirtschaftsministerium hat die „Durchführungs-bestimmungen“ zum neuen Investitionsgesetz verabschiedet, denen der Ministerrat am 15. September 2002 zugestimmt hat.
Das neue Investitionsgesetz hat damit das bisher gültige und noch aus vorrevolutionären Zeiten stammende Law for the Attraction and Protection of Foreign Investment (L.A.P.F.I.) vom 29. November 1955 ersetzt.
Mit dem neuen Investitionsgesetz ist die iranische Regierung bestrebt, den Iran für mehr Auslandsinvestitionen zu öffnen, um damit u.a. die Industrialisierung des Landes zu stärken, Arbeitsplätze zu schaffen und die Abhängigkeit von Erdöl zu verringern. Ausländische Investitionen von ca. 20 Mrd. US$ werden benötigt, um die jährlich dringend benötigten 800.000 neuen Arbeitsplätze zu schaffen. Das Investitionsgesetz entspricht überwiegend dem alten L.A.P.F.I. und garantiert insbesondere a) den freien Kapitalverkehr, b) die Inländergleichbehandlung und c) den Enteignungsschutz.

Im Folgenden soll ein Überblick zu den wesentlichen Punkten des neuen Investitions-gesetzes gegeben werden:
Die Organisation for Investment, Economic and Technical Assistance of Iran (OIETAI) mit Sitz in Teheran ist nach wie vor die einzige zuständige Behörde für die Förderung ausländischer Investitionen im Iran. Bei ihr müssen Unternehmen aus dem Ausland ihre Anträge für Direktinvestitionen stellen. Das innerhalb dieser Organisation gegründete „Foreign Investment Board“ (FIB) ist für die Bearbeitung der einzelnen Anträge zuständig und hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Antrages nebst Empfehlung der OIETAI über den Antrag auf Genehmigung der Investition zu entscheiden.
Sowohl ausländische natürliche und juristische Personen als auch iranische Staats-angehörige, die aus dem Ausland stammendes Kapital einsetzen, werden nach dem neuen Investitionsgesetz als „ausländischer Investor“ betrachtet. Dabei dürfen direkte Investitionen im Iran zum Zwecke der Entwicklung und Sanierung sowie der Produktion in den Bereichen Industrie, Bergbau, Landwirtschaft und Dienstleistungen getätigt werden.
Als „ausländische Investition“ werden betrachtet:
a) Bargeld in Form umtauschbarer Devisen; b) Maschinen und Zubehör (Ausrüstung); c) Werkzeuge und Ersatzteile, CKD-Teile[1] und Rohstoffe, Zusätze und Hilfsmaterialien; d) geistiges Eigentum in Form von Patentrechten, technischem Know-how, Markennamen und Marken sowie Fachdienstleistungen; e) Umwandlung von Gewinnausschüttungen in Kapital des Unternehmens; f) andere Fälle der Übertragung gesetzlicher Zahlungsmittel oder Waren, die vom Ministerrat in Zukunft präzisiert werden.
Das neue Investitionsgesetz sieht keine Beschränkungen ausländischer Beteiligung an iranischen Gesellschaften vor, das heißt ausländische Unternehmen können grundsätzlich bis zu 100 % der Gesellschaftsanteile halten. Allerdings darf - zum Schutz der nationalen iranischen Sicherheit und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Landes - das Verhältnis des Werts der durch ausländische Investitionen eingebrachten Güter und Dienstleistungen zu dem der auf dem heimischen Markt angebotenen Güter und Dienstleistungen (BIP) je nach wirtschaftlichem Sektor 25 % nicht übersteigen und je Untersektor nicht höher als 35 % sein.
Ausländische Investitionen, die ausschließlich zur Produktion von zum Export bestimmten Gütern und Dienstleistungen - mit Ausnahme von Rohöl - verwendet werden, sind von den oben genannten Beschränkung ausgenommen.
Das neue Investitionsgesetz erlaubt zwei Arten von direkten ausländischen Investitionen:
a) zum einen in den Bereichen, in denen es auch dem privaten Sektor im Iran erlaubt ist, aktiv zu sein; und b) zum anderen in den Bereichen der zivilrechtlichen Partnerschaften (Projektfinanzierungen), Buy-back-Geschäften und B.O.T.-Projekten, vorausgesetzt es werden keine Sicherheiten von der Regierung, staatseigenen Unternehmen oder Banken benötigt. Kapitalerträge und Dividendenzahlungen müssen stets durch das Projekt selbst erwirtschaftet werden.
Ausländische Investitionen genießen dieselben Rechte, denselben Schutz und dieselben Vergünstigungen wie heimische Investitionen.
Eine willkürliche Enteignung ist verboten. Die Regierung entschädigt ausländische Investoren für Schäden und Verluste, die durch Verstaatlichung und Zwangsenteignung entstehen. Anträge auf Entschädigung sind innerhalb einer Jahresfrist bei der OIETAI zu richten. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Enteignung. Dem Betroffenen steht in Bezug auf die Höhe der Entschädigung der ordentliche Rechtsweg offen.
Bestehende Gesetze, die bereits in der Vergangenheit Auflagen und Einschränkungen für ausländische Investitionen gebracht haben, bleiben weiterhin gültig, wie zum Beispiel das Gesetz vom 5. Juni 1931, welches den Erwerb von Immobilien durch Ausländer einschränkt.
Ausländische Investoren dürfen das im Rahmen des Investitionsgesetzes ursprünglich investierte Kapital, den verbleibenden Anteil des investierten Kapitals und den angefallenen Gewinn ins Ausland repatriieren. Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Tilgung von aufgenommenen Krediten - und den damit zusammenhängenden Ausgaben -, Verträgen, die über Patentrechte abgeschlossen werden, technisches Know-how, technische Assistenz, Markennamen, Management sowie ähnlichen Vereinbarungen im Rahmen der relevanten ausländischen Investitionen stehen, können nach Genehmigung des Foreign Investment Boards und der Bestätigung durch das iranische Wirtschaftsministerium ins Ausland übertragen werden.
Die Umrechnung ausländischer Devisen in Bezug auf die Einfuhr und Ausfuhr ausländischen Kapitals und der Transfer anderer ausländischer Devisen wird zum vorherrschenden Kurs vorgenommen, wenn ein einheitliches Kurssystem angewendet wird. Ansonsten wird der von der iranischen Zentralbank anerkannte Kurs auf dem freien Markt zugrundegelegt.
Investitionen ausländischer Regierungen im Iran sind möglich, wenn diese vorab vom iranischen Parlament (Majlis) genehmigt wurden. Investitionen von ausländischen staatlichen Unternehmen werden als privat angesehen.
Das iranische Investitionsgesetz geht vom Prinzip der Gegenseitigkeit aus. Der Schutz des Gesetzes ist demnach nur auf die Angehörigen der Staaten anwendbar, in denen Iraner sich ebenfalls wirtschaftlich betätigen können und entsprechende Erleichterungen genießen.

Im Verhältnis zu Deutschland wird das Prinzip der Gegenseitigkeit durch das neue „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen“ gewährleistet, welches am 17.08.2002 von Bundeswirtschafts-minister Dr. Werner Mueller und dem iranischen Minister für Wirtschaft und Finanzen, Dr. Tahmaseb Mazaheri in Teheran unterzeichnet wurde. Das alte Abkommen aus dem Jahr 1965 soll dadurch abgelöst werden. Das Abkommen wurde bereits vom Itan ratifiziert. Deutschland wird das Abkommen noch im Sommer 2005 ratifizieren.
Dieses bilaterale Abkommen garantiert dem ausländischen Investor Inländergleichbehandlung Eigentumsschutz, den freien Kapitaltransfer (Erträge, Lizenzgebühren, etc.) und die Möglichkeit der Einschaltung eines internationalen Schiedsgerichts. Der Schutz des neuen Abkommens erstreckt sich auch auf mittelbare Investitionen, die zum Beispiel in Form einer Holdinggesellschaft ausgeübt werden.
Das Verhältnis zwischen dem Investitionsförderungs- und -schutzabkommen und dem L.E.P.F.I. wird in Art. 8 des neuen Abkommens geregelt. Die Vereinbarung besagt, dass für den Fall, dass sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlicher Verpflichtung, die neben dem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder künftig begründet werden, eine Regelung besteht, nach der den Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach dem Investitionsförderungs- und -schutzabkommen zusteht, so bleibt diese Regelung unberührt. Folglich gehen günstigere Regelungen, die sich aus dem innerstaatlichen Recht oder dem Völkerrecht ergeben, dem Investitionsförderungs- und -schutzabkommen vor.
Auch das Investitionsförderungs- und -schutzabkommen sieht eine dem iranischen Investitionsgesetz entsprechende Regelung in Bezug auf Enteignungen vor. Nach dem Investitionsförderungs- und -schutzabkommen werden die Betroffenen auch vor enteignungsgleichen Maßnahmen geschützt. Und in Bezug auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit hat der ausländische Investor nunmehr ein eigenes Klagerecht.
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[1] Completely Knocked Down Parts: Teilweise vormontierte Baugruppen, die im Bestimmungsland vervollständigt und zu einem Gesamtprodukt zusammenmontiert werden.
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