

Autor: Dr. Christian Ule, MENA Legal, 1999

Bei der Streitschlichtung zwischen ausländischen Unternehmen und ägyptischen Vertragspartnern, sei es der ägyptische Staat oder eine Privatperson, gewinnt in Ägypten die Schiedsgerichtsbarkeit seit dem Inkrafttreten des neuen ägyptischen Schiedsgerichts-gesetzes vom 21.04.1994[2] (in Kraft getreten 30 Tage nach seiner Veröffentlichung am 21.05.1994) zunehmend an Bedeutung. Die Mehrzahl internationaler Unternehmen, die heute auf dem ägyptischen Markt investieren, unterwerfen die Regelung von Streitigkeiten aus Verträgen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die Beweggründe liegen auf der Hand: die in Ägypten bestehenden gerichtlichen Unzulänglichkeiten zwingen den Investor sich an private Schiedsgerichte zu wenden, um Streitigkeiten mit dem ägyptischen Vertragspartner in einem überschaubaren Zeitraum und finanziellen Rahmen zu einer Entscheidung zu kommen.
Das ägyptische Kassationsgericht (mahkamat el- Naqd) hat in der Vergangenheit die Rechtmäßigkeit einer Reihe von vertraglich geregelten Schiedsgerichtsklauseln bestätigt. Die ägyptische Gerichtsbarkeit erkennt demnach den Abschluß einer Schiedsgerichts-klausel und die damit im Zusammenhang durchgeführten Schiedsverfahren an. Ein Schieds-gerichtsverfahren kann sogar unter eigenen, von den Parteien gewählten Regeln durchgeführt werden.

1. ICC
Eine der meist verwandten Regeln für ein Schiedsgerichtsverfahren in Ägypten ist die der International Chamber of Commerce (ICC). Ein Schiedsgerichtsverfahren, welches den Regeln der ICC unterworfen ist, kann sowohl in als auch außerhalb Ägyptens durchgeführt werden.
2. Cairo Regional Centre
Erheblich an Bedeutung gewonnen hat seit der Verabschiedung des neuen ägyptischen Schiedsgerichtsgesetzes von 1994 das in den 80er Jahren gegründete Cairo Regional Centre for International Commercial Arbitration (CRCICA), welches mit der Unterstützung der Asian African Consultative Committee (AALCC) als nicht-staatliche internationale Organisation gegründet wurde. Das „Center“ wird auf der Basis des neuen ägyptischen Schiedsgerichtsgesetzes von 1994 tätig. Seine Regeln[3] folgen weitestgehend - mit leichten Ergänzungen - denen der United Nations Commission on internal trade rules (UNCITRAL[4]). Die Kairoer Regeln werden ergänzt durch Art. 4 d), einen Schlußsatz in Art. 6 (2), 2. Abs., Art. 8 (Bis), Art. 8 (Bis1), einen Satz in Art 15 (1), 2. Abs. und Art 40 (Ausschluß der Haftung).

Ein ausländisches Schiedsurteil kann in Ägypten vollstreckt werden, wenn das Schieds-verfahren nach den Regeln einer internationalen Konvention, der Ägypten beigetreten ist, durchgeführt wurde, oder, wenn es die im neuen ägyptischen Schiedsgerichtsgesetz von 1994 niedergeschriebenen Voraussetzungen erfüllt:
1. Internationale Konventionen
Ägypten ist Mitglied der New Yorker Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10.06.1958,[5] der Washington Convention of 1965 on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States (ICSID) (Übereinkommen vom 18.03.1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten )[6] und der Convention of 1974 on the Settlement of Investment Disputes between Arab States and Nationals of other States[7].
Ägypten hat darüber hinaus eine Reihe bilateraler Verträge mit Staaten zur Förderung und zum Schutz ausländischer Investitionen abgeschlossen, die widerum Schiedsgerichts-vorschriften für den Fall einer Auseinandersetzung aus dem Abkommen vorsehen. So haben Belgien, Luxemburg, Frankreich, Griechenland, Iran, Italien, Japan, Marokko, die Niederlanden, Rumänien, Sudan, die Schweiz, Großbritannien, die Vereinigten Staaten und Deutschland [8] solche Verträge geschlossen. Kommt es zwischen einem dieser Staaten und einem Unternehmen eines anderen solchen Staates bezüglich einer Investition des Unternehmens in dem Gebiet des letzteren zu einem Streit, soll die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Regeln der ICSID geschlichtet werden (z.B. Art. 10 des deutsch-ägyptischen Investitionsschutzabkommens).
2. Das Schiedsgerichtsgesetz Nr. 27/1994
Soweit keine internationale Konvention anwendbar ist, muß das Verfahren den Bestimmungen des neuen ägyptischen Schiedsgerichtsgesetz von 1994[9] entsprechen, sofern der ausländische Schiedsspruch in Ägypten vollstreckbar sein soll. Das Schiedsgerichtsgesetz von 1994 ersetzt die bislang die Schiedsgerichtsbarkeit regelnden Artt. 501 bis 513 des Code of Civil and Commercial Procedures („ECCP“)[10], welche bislang die Schiedsgerichtsbarkeit in Ägypten geregelt haben. Das Schiedsgerichtsgesetz von 1994 entspricht weitestgehend den Regeln der UNCITRAL Modellgesetze über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (verabschiedet von den UNCITRAL am 21.06.1985) mit dem wesentlichen Unterschied, daß es für (nationale oder internationale) Verfahren mit Schiedsort in Ägypten, aber auch für Verfahren im Ausland gilt, falls das ausländische Schiedsgericht ägyptisches Recht anwenden muß (Art. 1). Die Schieds-gerichtsbarkeit steht den ägyptischen öffentlichrechtlichen Institutionen (Behörden, Ministerien, etc.) und Privatpersonen zu.
a) Ergänzungsgesetz
Allerdings haben einige Reihe öffentlichrechtlicher Institutionen wiederholt vor dem obersten Verwaltungsgericht des ägyptischen Staatsrates die Zuständigkeit der (privaten) Schiedsgerichtsbarkeit bei Verwaltungsabkommen, die als „contrats administratifs“ bezeichnet wurden, gerügt und vertraten die Auffassung, diese Art von Abkommen unterfalle nicht dem Schiedsgerichtsgesetz.[11] Um den anhaltenden staatlichen Einwendungen gegen die Anwendung der Schiedsgerichtsbarkeit bei Verwaltungsabkommen ein Ende zu bereiten, hat der ägyptische Gesetzgeber das Schiedsgerichtsgesetz von 1994 durch ein am 14.06.1997 in Kraft getretenes Gesetz[12] ergänzt.
Art. 1 des Schiedsgerichtsgesetzes von 1994 wurde dahingehend erweitert, als es nunmehr vorsieht, daß Schiedsgerichtsvereinbarungen in Verwaltungsabkommen vom zuständigen Minister oder einem hochrangigem Funktionär mit ministeriellen Befugnissen genehmigt werden müssen.[13]
Anlaß dieser gesetzlichen Korrektur gab der sog. „Chromalloy-Fall“. Ein Kairoer Schiedsgericht beschäftigte der Rechtsstreit zwischen einem amerikanischen Unternehmen und der ägyptischen Regierung. In dem Rechtsstreit Chromalloy Aeroservices Inc. ./. The Arab Republic of Egypt erklärte das U.S. District Court, District of Columbia, mit Urteil vom 31.07.1996 (U.S. no. 230)[14] den ägyptischen Schiedsspruch, welches die ICC-Regeln anwendete, für vollstreckbar. Auch der Cour d’Appel in Paris entschied in einem getrennten Rechtsstreit The Arab Republic of Egypt vs. Chromalloy Aeroservices Inc. mit Urteil vom 14.01.1997,[15] daß der Kairoer Schiedsspruch gemäß Art. V der New Yorker Konvention von 1958 vollstreckbar sei. Das ägyptische Berufungsgericht (mahkamat el-Iste’naf) hatte den Kairoer Schiedsspruch jedoch aufgehoben, und begründete seine Entscheidung damit, die Schiedsrichter hätten nicht das Verwaltungsrecht angewendet.[16]
Dieses Defizit wurde mit dem ergänzendem Gesetz Nr. 9/1997 beseitigt und auch in seiner Entscheidung vom Kairoer Berufungsgericht vom 19.03.1997 bestätigt. Darin erkannte das Gericht, daß die Streitigkeit zwischen einer englischen Firma und der ägyptischen Antiquitätenbehörde wegen der Höhe des zu zahlenden Werklohns der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterliege. [17]
b) Vorschriften
Das Gesetz enthält weitere Abweichungen von den UNCITRAL Model Regeln. So verlangt es eine ungerade Anzahl von Schiedsrichtern (Art. 15 (2)). Die Vertragsparteien müssen den Ablehnungsvorschriften gemäß Art. 19 folgen. Eine abgelehnte Entscheidung des Schiedsgerichts ist bei Mißerfolg rechtsmittelfähig. Soweit ein Schiedsrichter erfolgreich abgelehnt wird, sind die vorangegangenen mündliche Verhandlungen und der Schiedsspruch null und nichtig (Art. 19 (4)). Art. 16 (3)
3. Vollstreckung:
Das neue Schiedsgerichtsgesetz von 1994 erleichtert die Durchführung und die Vollstreckung internationaler Schiedsverfahren in Ägypten. Das neue Gesetz verlangt nunmehr die Erfüllung folgender Bedingungen für die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruches in Ägypten:
- Es darf nicht mit dem Urteil eines ägyptischen Gerichts in der gleichen Sache entgegenstehen;
- Es darf nicht gegen den ägyptischen ordre public verstoßen; und
- Der Schiedsspruch muß dem Beklagten formell zugestellt worden sein.
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[1] Allgemein zu dem Thema: El-Ahdab, Arbitration with the Arab Countries, 2. Aufl., Den Haag, 1999.
[2] Law No. 27/1994, ICCA, International Handbook on Commercial Arbitration, Suppl. 19, Den Haag, 1995, Egypt, Annex I-1. Aboul-Enein, Reflections on the New Egyptian Law on Arbitration, Arbitration International, 1995, S. 75.
[3] Arbitration Rules sind seit dem 1.1.1998 in Kraft und im Internet unter der Adresse http://www.crcica.org.eg/ abrufbar. Auch abgedruckt in ICCA, Yearbook Commercial Arbitration, Bd. XXII, 1998, S. 241.
[4] Es handelt sich um von den Vereinten Nationen geschaffene Musterschiedsregeln, abgedruckt in: ICCA, Yearbook Commercial Arbitration, Bd. II, 1977, S. 161.
[5] BGBl. 1961 II 121. Ägypten in Kraft am 7.06.1959.
[6] BGBl. 1969 II 1191. Ägypten in Kraft am 2.06.1972.
[8] Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschlandund der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 5.07.1974, BGBl. 1977 II 1145.
[9] Law No. 27 of 1994 promulgating the new Egyptian Law Concerning Arbitration in Civil and Commercial Matters, Official Gazette No. 16 bis, 21.04.1994, abgedruckt in ICCA, International Handbook on Commercial Arbitration, Egypt, Annex I.
[10] Law No. 13/1963.
[11] ICCA, Yearbook Commercial Arbitration, Bd. XXIII, 1998, S. 563.
[12] Law No. 9/1997; ICCA, Yearbook Commercial Arbitration, Bd. XXIII, 1998, S. 563.
[13] „With regard to administrative contracts disputes, agreement on arbitration shall be reached with the approval of the concerned Minister or the official assuming his power with respect to public legal persons. No delegation shall be authorized therefor.“
[14] 939 F. Supp. 907 (D.D.C. 1996).
[15] Entscheidung in ICCA, Yearbook Commercial Arbitration, Bd. XXII, 1997.
[16] ICCA, Yearbook Commercial Arbitration, Bd. XXII, 1997.
[17] Antiquities Organization vs. Silver Night Company, ICCA, Yearbook Commercial Arbitration, Bd. XXIII, 1998, S. 169-174.
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