

Durch das Gesetz Nr.
34 vom 24.12.2008 ist u.a. das Recht der Handelsvertretungen usw. in
seinen Art. 34 - 46 neu geregelt worden. Es ist veröffentlicht im
Gesetzblatt (al-jarîda r-rasmiyya) Nr. 54 vom 31.12.2008 und gemäß Art. 65 an diesem Tag in Kraft getreten. Das
bisher auf diesem Gebiet geltende Gesetzesdekret Nr. 151/1952 wurde
durch Art. 63 Nr. 1 aufgehoben. Der persönliche Geltungsbereich des
Gesetzes umfasst Handelsvertreter, Kommissionäre, Handelsmakler und
Vertragshändler (Art. 1). Sie dürfen nur dann tätig werden, wenn sie in
dem maßgeblichen Register eingetragen sind, das vom Wirtschafts- und
Handelsministerium geführt wird (Art. 34 Nr. 1). Nur syrische
Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt werden registriert; handelt
es sich um juristische Personen, müssen alle Gesellschafter syrischer
Staatsangehörigkeit sein. Das Gesetz ergänzt die im neuen syrischen HGB,
Gesetz Nr. 33/2007 (in Kraft seit dem 1.4.2008), enthaltenen
einschlägigen Normen (Art. 154 - 180).
Wichtig
ist, dass gemäß Art. 59 für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der
Anwendung des Gesetzes ergeben, die syrischen Gerichte zuständig sind.
Abweichende Gerichtsstands- und wahrscheinlich auch Schiedsklauseln sind
somit - wie auch in einem Teil der anderen arabischen Staaten - nicht
möglich. Sachlich zuständig ist nach Art. 60 Nr. 1 das erstinstanzliche
Zivilgericht (al-mahkama l-bidâya l-madaniyya).
Kollisionsrechtlich
von Belang ist Art. 45 Nr. 2. Jeder registrierte Handelsvertreter usw.
genießt danach den Schutz und die Fürsorge ("himâyat wa ri'âyat"), die
er auf Grund der syrischem Gesetze hat. Die Rechtswahl zu Gunsten eines
ausländischen Rechts, die das syrische Recht grundsätzlich kennt (Art.
20 ZGB, Gesetz Nr. 84/1949), ist zumindest in den Fällen nicht möglich,
in denen dem Handelsvertreter usw. der Schutz entzogen wird, der ihm
nach syrischem Recht zusteht. Dies gilt in jedem Fall für den
Ausgleichsanspruch bei Kündigung durch den Unternehmer, der in Art. 45
Nr. 1 normiert ist und im Zweifel auch für Schadensersatzansprüche
(ta'wîdh) auf Grund Art. 166 HGB, wenn der Vertrag vom Auftraggeber ohne
gerechtfertigten Grund (sabab mashrû') beendet wird. Ansprüche dieser
Art werden - wiederum wie in anderen arabischen Staaten - offensichtlich
als Bestandteil des syrischen ordre public positif
qualifiziert. Ob die Nichtverlängerung eines befristeten
Handelsvertretervertrages auch hierzu zählt, ist eine noch offene Frage,
die in Syrien bereits auf der Grundlage des früher geltenden Rechts
umstritten war.
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