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Durch das Gesetz Nr. 34 vom 24.12.2008 ist u.a. das Recht der Handelsvertretungen usw. in seinen Art. 34 - 46 neu geregelt worden. Es ist veröffentlicht im Gesetzblatt (al-jarîda r-rasmiyya) Nr. 54 vom 31.12.2008 und gemäß Art. 65 an diesem Tag in Kraft getreten. Das bisher auf diesem Gebiet geltende Gesetzesdekret Nr. 151/1952 wurde durch Art. 63 Nr. 1 aufgehoben. Der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes umfasst Handelsvertreter, Kommissionäre, Handelsmakler und Vertragshändler (Art. 1). Sie dürfen nur dann tätig werden, wenn sie in dem maßgeblichen Register eingetragen sind, das vom Wirtschafts- und Handelsministerium geführt wird (Art. 34 Nr. 1). Nur syrische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt werden registriert; handelt es sich um juristische Personen, müssen alle Gesellschafter syrischer Staatsangehörigkeit sein. Das Gesetz ergänzt die im neuen syrischen HGB, Gesetz Nr. 33/2007 (in Kraft seit dem 1.4.2008), enthaltenen einschlägigen Normen (Art. 154 - 180).

Wichtig ist, dass gemäß Art. 59 für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben, die syrischen Gerichte zuständig sind. Abweichende Gerichtsstands- und wahrscheinlich auch Schiedsklauseln sind somit - wie auch in einem Teil der anderen arabischen Staaten - nicht möglich. Sachlich zuständig ist nach Art. 60 Nr. 1 das erstinstanzliche Zivilgericht (al-mahkama l-bidâya l-madaniyya).

Kollisionsrechtlich von Belang ist Art. 45 Nr. 2. Jeder registrierte Handelsvertreter usw. genießt danach den Schutz und die Fürsorge ("himâyat wa ri'âyat"), die er auf Grund der syrischem Gesetze hat. Die Rechtswahl zu Gunsten eines ausländischen Rechts, die das syrische Recht grundsätzlich kennt (Art. 20 ZGB, Gesetz Nr. 84/1949), ist zumindest in den Fällen nicht möglich, in denen dem Handelsvertreter usw. der Schutz entzogen wird, der ihm nach syrischem Recht zusteht. Dies gilt in jedem Fall für den Ausgleichsanspruch bei Kündigung durch den Unternehmer, der in Art. 45 Nr. 1 normiert ist und im Zweifel auch für Schadensersatzansprüche (ta'wîdh) auf Grund Art. 166 HGB, wenn der Vertrag vom Auftraggeber ohne gerechtfertigten Grund (sabab mashrû') beendet wird. Ansprüche dieser Art werden - wiederum wie in anderen arabischen Staaten - offensichtlich als Bestandteil des syrischen ordre public positif qualifiziert. Ob die Nichtverlängerung eines befristeten Handelsvertretervertrages auch hierzu zählt, ist eine noch offene Frage, die in Syrien bereits auf der Grundlage des früher geltenden Rechts umstritten war.


 
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